[av_textblock size=“ font_color=“ color=“] Name und Sitz des Vereins
§1
Der Name des Vereins lautet: Hilfswerk des Lions Club München Alt-Schwabing e.V. Sitz und Gerichtsstand des Vereins ist München. Er ist im Vereinsregister einzutragen.

Zweck des Vereins
§ 2
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sin-ne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

  1. Förderung der Jugendhilfe und Erziehung Dieser Zweck wird verwirklicht im Bereich der Resozialisierung Jugendlicher z. B. durch Hilfe bei der Arbeitsplatzsuche, soziale Betreuung u.a.: bei der Drogenprävention im Bereich Ju-gendhilfe durch Finanzierung von Vorträgen in Schulen, durch Spenden für die Errichtung und Erhaltung von Kinderdörfern, Kindergärten, Kinderhorten und Kinderspielplätzen sowie zur Er-richtung entsprechender Institutionen zur Förderung behinderter Kinder
  2. Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege Dieser Zweck wird verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln im Sinne § 58 Nr. 1 AO für steuerbegünstigte Krankenhäuser und Sanatorien.
  3. Förderung der Altenhilfe Dieser Zweck wird verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln für steuerbegünstigte Altenhei-me und durch die unmittelbare Betreuung alter Menschen (Organisation von Ausflugsfahrten, Theateraufführungen usw.)
  4. Förderung der Bildung und Kultur, der Studentenhilfe und Wissenschaft Dieser Zweck wird verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln für Schulen, Unterstützung hilfsbedürftiger Studenten und steuerbegünstigter kultureller wissenschaftlicher Einrichtun-gen.
  5. Unmittelbare Unterstützung der Opfer von Straftaten, Vertreibung und politischer Verfolgung. Dieser Zweck wird verwirklicht durch die finanzielle Unterstützung von Personen i. S. des § 53 AO und durch deren psychosoziale Betreuung.
  6. Mildtätige Hilfe Mildtätige Hilfe durch unmittelbare Unterstützung von Menschen, die aufgrund von Gebrechen oder Behinderung auf die Hilfe anderer angewiesen sind i. S. des § 53 AO.

Als gemeinnützig im Sinne dieser Satzung gelten in Übereinstimmung mit § 17 Abs. 1 StAnpG solche Zwecke, durch deren Erfüllung ausschließlich und unmittelbar die Allgemeinheit gefördert wird.
Als mildtätig im Sinne dieser Satzung gelten in Übereinstimmung mit § 18 Abs. 1 StAnpG solche Zwecke, die ausschließlich und unmittelbar darauf gerichtet sind, bedürftige Personen zu unter-stützen. Die Bedürftigkeit bestimmt sich nach § 18 Abs. 2 StAnpG i. V. m. § 3 der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1953.

Gewinnverwendung
§ 3
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendun-gen aus Mitteln des Vereins.
Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlage zurück.

§ 4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Organe des Vereins
§ 5
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

Mitgliederversammlung
§ 6
Der Mitgliederversammlung steht die Ordnung aller Angelegenheiten des Vereins zu, soweit sie nicht vom Vorstand zu besorgen sind.
Der Vorstand ist an die Weisungen der Mitgliederversammlung gebunden.
Die Mitgliederversammlung kann bestimmte Aufgaben auf einen Beirat, der höchstens aus 5 Mitglie-dern besteht, übertragen. Sie wählt diesen aus ihrer Mitte.

§ 7
Die Mitgliederversammlung entscheidet über

  • Satzungsänderungen,
  • Auflösung des Vereins,
  • Bestellung und Widerruf der Bestellung des Vorstandes,
  • Bestellung und Widerruf der Bestellung von zwei Rechnungsprüfern
  • Entlastung des Vorstandes,
  • Ausschluss von Mitgliedern,
  • die Höhe des Jahresbeitrages.

§ 8
Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im Jahr vom Vorstand einberufen werden. Die Einberufung hat schriftlich, spätestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung, unter Angabe von Ort und Zeit der Versammlung zu erfolgen und muß die Punkte der Tagesordnung enthalten.

§ 9
Eine Mitgliederversammlung ist ferner zu berufen, wenn der dritte Teil der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe von Zweck und Grund verlangt.

§ 10
Von jeder Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen, das vom jeweiligen Vor-stand unterzeichnet wird.
Außerdem ist eine Anwesenheitsliste der erschienenen Mitglieder auszufertigen.

§ 11
Die Abstimmung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Handzeichen.
Für Satzungsänderungen, für die Auflösung des Vereins und für den Ausschluss von Mitgliedern ist eine Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Für die Wahlen, Abberufung und Entlastung des Vorstandes ist die einfache Mehrheit der erschiene-nen Mitglieder notwendig und ausreichend.

Vorstand
§ 12
Der Vorstand ist der gesetzliche Vertreter des Vereins und vertritt den Verein gerichtlich und außer-gerichtlich. Auf die Geschäftsführung des Vorstandes finden die für den Auftrag geltenden Vorschrif-ten der §§ 664 bis 670 BGB entsprechende Anwendung.
Der Vorstand wird jeweils auf die Dauer von zwei Jahren bestellt.

§ 13
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister. Die Tätigkeit des Vorstandes erfolgt ehrenamtlich. Auslagenersatz steht dem Vorstand im Rahmen des § 4 dieser Satzung zu.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertre-ten.

§ 14
Der Vorstand hat darauf zu achten, dass die tatsächliche Geschäftsführung mit der Satzung in Ein-klang steht.
Satzungsänderungen, welche die Gemeinnützigkeit des Vereins berühren, sind vom Vorstand unver-züglich dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.
Der Vorstand hält regelmäßig Sitzungen ab, in denen die jährlichen Schwerpunkte der Hilfsaktionen, wie sie in § 2 der Satzung umrissen sind, jeweils festgelegt werden. Er beschließt auch über die Ver-teilung der Gelder unter Berücksichtigung allenfallsiger Zweckbestimmungen.

§ 15
Bei Einberufung von Vorstandssitzungen müssen die Gegenstände der Beschlussfassung rechtzeitig angekündigt werden. Diese Ankündigungen bedürfen nicht der Schriftform. Die Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden des Vorstandes einberufen.

§ 16
Die Beschlussfassung durch den Vorstand erfolgt nach dem Mehrheitsgrundsatz.
Enthält sich ein Vorstandsmitglied der Stimme und sind die beiden übrigen Vorstandsmitglieder ge-genteiliger Auffassung, entscheidet die Mitgliederversammlung über den strittigen Punkt.

Mitgliedschaft
§ 17
Mitglieder des Vereins können alle Mitglieder des Lions Club München „Alt-Schwabing“ sein.

§ 18
Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Ersten des Monats, in welchem der Beitritt erklärt wird.

§ 19
Über die Höhe des Jahresbeitrages beschließt die Mitgliederversammlung.
Der Jahresbeitrag ist ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt des Eintritts oder des Austritts aus dem Ver-ein zu entrichten.

§ 20
Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht erblich.
Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen übertragen werden.

§ 21
Die Mitgliedschaft wird durch Austritt, Ausschluss oder Tod oder bei Verlust der Mitgliedschaft im Lions Club München „Alt-Schwabing“ beendet.
Der Austritt aus dem Verein muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Der schriftlich erklärte Austritt erfolgt bei Vorstandsmitgliedern am Ende des Monats, welcher dem Monat folgt, an welchem der Austritt erklärt worden ist; bei allen übrigen Vereinsmitgliedern am Ende des Monats der Austrittserklärung.
Der Ausschluss eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung kann nur aus wichtigem Grunde erfolgen. Als Ausschlussgründe kommen ehrloses Verhalten, schwere Bestrafung, hartnäckige Zuwi-derhandlung gegen die Vereinsinteressen sowie schwere Verletzung der Pflichten als Mitglied gegen-über dem Verein in Betracht.
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